Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77Beachte
Rechtssatz
Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient demnach nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen. Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Maßgeblich für die Beurteilung von angezeigten Änderungen ist somit der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2016/04/0102, Rn. 13, 14, mwN).Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Das Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 dient demnach nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach Paragraph 77, GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 zugrunde zu legen. Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Maßgeblich für die Beurteilung von angezeigten Änderungen ist somit der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2016/04/0102, Rn. 13, 14, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022040011.J05Im RIS seit
14.07.2022Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022