RS Vwgh 2022/5/24 Ro 2021/03/0025

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Veröffentlicht am 24.05.2022
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des VwG, bloß die Schlüssigkeit von Ausführungen der belangten Behörde zu beurteilen. Das VwG hat sich mit den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen sowohl gegen die Feststellungen ebenso wie gegen die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde auseinanderzusetzen und selbst den relevanten Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu würdigen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030025.J06

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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