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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des VwG, bloß die Schlüssigkeit von Ausführungen der belangten Behörde zu beurteilen. Das VwG hat sich mit den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen sowohl gegen die Feststellungen ebenso wie gegen die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde auseinanderzusetzen und selbst den relevanten Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu würdigen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030025.J06Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022