RS Vwgh 2022/5/24 Ro 2021/03/0009

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Veröffentlicht am 24.05.2022
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001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Zwar wurde die Alte Donau als nunmehr stehendes Gewässer durch die Trennung vom Hauptstrom im Zuge der Donauregulierung geschaffen. Als "künstlich geschaffene" Gewässer sind jedoch ausschließlich anthropogen geschaffene Gewässer anzusehen, und nicht auch Gewässer, die durch hydromorphologische Veränderung, Verlegung oder Begradigung eines bestehenden Gewässers entstanden sind (vgl. etwa - wenn auch in anderem Regelungszusammenhang - die ErläutRV zu § 30b Abs. 3 Z 1 WRG 1959, 121 BlgNR 22. GP 8). Im Hinblick darauf, dass die Alte Donau durch Umgestaltung eines bereits an dieser Stelle bestehenden Gewässers - nämlich eines Armes des Donaustromes - geschaffen wurde, kann sie daher als See im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. d WRG 1959 und damit als Privatgewässer angesehen werden.Zwar wurde die Alte Donau als nunmehr stehendes Gewässer durch die Trennung vom Hauptstrom im Zuge der Donauregulierung geschaffen. Als "künstlich geschaffene" Gewässer sind jedoch ausschließlich anthropogen geschaffene Gewässer anzusehen, und nicht auch Gewässer, die durch hydromorphologische Veränderung, Verlegung oder Begradigung eines bestehenden Gewässers entstanden sind vergleiche etwa - wenn auch in anderem Regelungszusammenhang - die ErläutRV zu Paragraph 30 b, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959, 121 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8). Im Hinblick darauf, dass die Alte Donau durch Umgestaltung eines bereits an dieser Stelle bestehenden Gewässers - nämlich eines Armes des Donaustromes - geschaffen wurde, kann sie daher als See im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 und damit als Privatgewässer angesehen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030009.J11

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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