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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Zwar wurde die Alte Donau als nunmehr stehendes Gewässer durch die Trennung vom Hauptstrom im Zuge der Donauregulierung geschaffen. Als "künstlich geschaffene" Gewässer sind jedoch ausschließlich anthropogen geschaffene Gewässer anzusehen, und nicht auch Gewässer, die durch hydromorphologische Veränderung, Verlegung oder Begradigung eines bestehenden Gewässers entstanden sind (vgl. etwa - wenn auch in anderem Regelungszusammenhang - die ErläutRV zu § 30b Abs. 3 Z 1 WRG 1959, 121 BlgNR 22. GP 8). Im Hinblick darauf, dass die Alte Donau durch Umgestaltung eines bereits an dieser Stelle bestehenden Gewässers - nämlich eines Armes des Donaustromes - geschaffen wurde, kann sie daher als See im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. d WRG 1959 und damit als Privatgewässer angesehen werden.Zwar wurde die Alte Donau als nunmehr stehendes Gewässer durch die Trennung vom Hauptstrom im Zuge der Donauregulierung geschaffen. Als "künstlich geschaffene" Gewässer sind jedoch ausschließlich anthropogen geschaffene Gewässer anzusehen, und nicht auch Gewässer, die durch hydromorphologische Veränderung, Verlegung oder Begradigung eines bestehenden Gewässers entstanden sind vergleiche etwa - wenn auch in anderem Regelungszusammenhang - die ErläutRV zu Paragraph 30 b, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959, 121 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8). Im Hinblick darauf, dass die Alte Donau durch Umgestaltung eines bereits an dieser Stelle bestehenden Gewässers - nämlich eines Armes des Donaustromes - geschaffen wurde, kann sie daher als See im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 und damit als Privatgewässer angesehen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030009.J11Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022