RS Vwgh 2022/5/24 Ro 2021/03/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2022
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Das WRG 1959 enthält keine Norm, dass alle Gewässer, die nach den bis 1934 in Geltung stehenden, in Ausführung des ReichswasserG 1869 ergangenen Landeswasserrechtsgesetzen als öffentlich galten, diese Eigenschaft auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 beibehielten (vgl. VwGH 14.12.1993, 93/07/0100). Im Übrigen hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass ein im Zuge der Donauregulierung ab 1870 von der Donau vollständig abgetrennter Altarm schon unter dem Regime des ReichwasserG 1869 kein öffentliches Gewässer mehr dargestellt hat, weil die Donauregulierungsgesetze (§ 2 des Gesetzes vom 8. Februar 1969, RGBl. Nr. 20/1869, und jeweils § 4 der Gesetze vom 6. Juni 1882, RGBl. Nr. 68/1882 sowie nö LGBl. Nr. 52/1882) die durch die Donauregulierung gewonnenen Grundstücke - auch wenn sie noch mit Wasser bedeckt sind - zum Eigentum der Donauregulierungskommission bzw. zum Miteigentum des Staatsschatzes, des Landes Niederösterreich und der Stadt Wien erklärt haben (vgl. VwGH 13.3.1894, 813/1894, Slg. 7782, zum "Stadt Enzersdorfer Donauarm").Das WRG 1959 enthält keine Norm, dass alle Gewässer, die nach den bis 1934 in Geltung stehenden, in Ausführung des ReichswasserG 1869 ergangenen Landeswasserrechtsgesetzen als öffentlich galten, diese Eigenschaft auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 beibehielten vergleiche VwGH 14.12.1993, 93/07/0100). Im Übrigen hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass ein im Zuge der Donauregulierung ab 1870 von der Donau vollständig abgetrennter Altarm schon unter dem Regime des ReichwasserG 1869 kein öffentliches Gewässer mehr dargestellt hat, weil die Donauregulierungsgesetze (Paragraph 2, des Gesetzes vom 8. Februar 1969, RGBl. Nr. 20/1869, und jeweils Paragraph 4, der Gesetze vom 6. Juni 1882, RGBl. Nr. 68/1882 sowie nö LGBl. Nr. 52/1882) die durch die Donauregulierung gewonnenen Grundstücke - auch wenn sie noch mit Wasser bedeckt sind - zum Eigentum der Donauregulierungskommission bzw. zum Miteigentum des Staatsschatzes, des Landes Niederösterreich und der Stadt Wien erklärt haben vergleiche VwGH 13.3.1894, 813/1894, Slg. 7782, zum "Stadt Enzersdorfer Donauarm").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030009.J03

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten