RS Vwgh 2022/5/24 Ro 2021/03/0009

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Veröffentlicht am 24.05.2022
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Gewässern ist nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sondern nach den Regelungen des WRG 1959 vorzunehmen. Im Übrigen müssen Gewässerbett und Wasserwelle die Eigenschaft als öffentliches oder privates Gut nicht teilen, sondern es kann auch ein öffentliches Gewässer über Privatgrund und ein privates Gewässer über öffentlichen Grund fließen (vgl. VwGH 25.4.2002, 98/07/0019).Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Gewässern ist nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sondern nach den Regelungen des WRG 1959 vorzunehmen. Im Übrigen müssen Gewässerbett und Wasserwelle die Eigenschaft als öffentliches oder privates Gut nicht teilen, sondern es kann auch ein öffentliches Gewässer über Privatgrund und ein privates Gewässer über öffentlichen Grund fließen vergleiche VwGH 25.4.2002, 98/07/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030009.J04

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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