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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §1Rechtssatz
Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Gewässern ist nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sondern nach den Regelungen des WRG 1959 vorzunehmen. Im Übrigen müssen Gewässerbett und Wasserwelle die Eigenschaft als öffentliches oder privates Gut nicht teilen, sondern es kann auch ein öffentliches Gewässer über Privatgrund und ein privates Gewässer über öffentlichen Grund fließen (vgl. VwGH 25.4.2002, 98/07/0019).Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Gewässern ist nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sondern nach den Regelungen des WRG 1959 vorzunehmen. Im Übrigen müssen Gewässerbett und Wasserwelle die Eigenschaft als öffentliches oder privates Gut nicht teilen, sondern es kann auch ein öffentliches Gewässer über Privatgrund und ein privates Gewässer über öffentlichen Grund fließen vergleiche VwGH 25.4.2002, 98/07/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030009.J04Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022