RS Vwgh 2022/5/24 Ro 2021/03/0009

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Veröffentlicht am 24.05.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
94/01 Schiffsverkehr

Rechtssatz

Dass SchFG 1997 regelt seinen Geltungsbereich zunächst unter Hinweis auf die Einteilung der Gewässer, wie sie im WRG 1959 vorgenommen wird, und sodann unter Verweis auf die in den Anlagen 1 und 2 zum SchFG 1997 enthaltenen Verzeichnisse. Es gilt demnach für öffentliche fließende Gewässer und die in der Anlage 1 angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer, sowie - mit den in § 1 Abs. 2 SchFG 1997 näher bestimmten Einschränkungen - für sonstige schiffbare Privatgewässer. Keine Anwendung findet das SchFG 1997 somit auf stehende öffentliche Gewässer, soweit diese nicht in der Anlage 1 zum SchFG 1997 angeführt sind. Die Alte Donau war in dem für den Revisionsfall maßgebenden Zeitpunkt in der Anlage 1 zum SchFG 1997 nicht angeführt (vgl. demgegenüber nun Punkt 9. der Anlage 1 zum SchFG in der Fassung BGBl. I Nr. 230/2021, mit dem nach den Erläuterungen [RV 1161 BlgNR 27. GP, S.15] eine "Klarstellung der Anwendung des Schifffahrtsgesetzes auf die Alte Donau" erfolgen sollte).Dass SchFG 1997 regelt seinen Geltungsbereich zunächst unter Hinweis auf die Einteilung der Gewässer, wie sie im WRG 1959 vorgenommen wird, und sodann unter Verweis auf die in den Anlagen 1 und 2 zum SchFG 1997 enthaltenen Verzeichnisse. Es gilt demnach für öffentliche fließende Gewässer und die in der Anlage 1 angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer, sowie - mit den in Paragraph eins, Absatz 2, SchFG 1997 näher bestimmten Einschränkungen - für sonstige schiffbare Privatgewässer. Keine Anwendung findet das SchFG 1997 somit auf stehende öffentliche Gewässer, soweit diese nicht in der Anlage 1 zum SchFG 1997 angeführt sind. Die Alte Donau war in dem für den Revisionsfall maßgebenden Zeitpunkt in der Anlage 1 zum SchFG 1997 nicht angeführt vergleiche demgegenüber nun Punkt 9. der Anlage 1 zum SchFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,, mit dem nach den Erläuterungen [RV 1161 BlgNR 27. GP, S.15] eine "Klarstellung der Anwendung des Schifffahrtsgesetzes auf die Alte Donau" erfolgen sollte).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030009.J01

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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