RS Vwgh 2022/5/24 Ra 2022/05/0113

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Veröffentlicht am 24.05.2022
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO NÖ 2014 §23
BauRallg
WRG 1959

Rechtssatz

Ein allfälliges Verfahren nach dem WRG 1959 (und auch eine allfällig nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung) vermag eine erforderliche baurechtliche Bewilligung nicht zu ersetzen (vgl. dazu sinngemäß VwGH 18.9.2020, Ra 2018/06/0244); dasselbe gilt für - allfällige - anderslautende mündliche Aussagen baubehördlicher Organe (vgl. etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0251, oder auch 24.1.2017, Ra 2016/05/0142). Eine gesetzliche Bestimmung, nach der bei einer bestimmten Vertrauenslage eine Baubewilligungspflicht entfiele, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 17.12.2018, Ra 2018/05/0267).Ein allfälliges Verfahren nach dem WRG 1959 (und auch eine allfällig nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung) vermag eine erforderliche baurechtliche Bewilligung nicht zu ersetzen vergleiche dazu sinngemäß VwGH 18.9.2020, Ra 2018/06/0244); dasselbe gilt für - allfällige - anderslautende mündliche Aussagen baubehördlicher Organe vergleiche etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0251, oder auch 24.1.2017, Ra 2016/05/0142). Eine gesetzliche Bestimmung, nach der bei einer bestimmten Vertrauenslage eine Baubewilligungspflicht entfiele, ist nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 17.12.2018, Ra 2018/05/0267).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050113.L01

Im RIS seit

13.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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