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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 2014 §23Rechtssatz
Ein allfälliges Verfahren nach dem WRG 1959 (und auch eine allfällig nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung) vermag eine erforderliche baurechtliche Bewilligung nicht zu ersetzen (vgl. dazu sinngemäß VwGH 18.9.2020, Ra 2018/06/0244); dasselbe gilt für - allfällige - anderslautende mündliche Aussagen baubehördlicher Organe (vgl. etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0251, oder auch 24.1.2017, Ra 2016/05/0142). Eine gesetzliche Bestimmung, nach der bei einer bestimmten Vertrauenslage eine Baubewilligungspflicht entfiele, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 17.12.2018, Ra 2018/05/0267).Ein allfälliges Verfahren nach dem WRG 1959 (und auch eine allfällig nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung) vermag eine erforderliche baurechtliche Bewilligung nicht zu ersetzen vergleiche dazu sinngemäß VwGH 18.9.2020, Ra 2018/06/0244); dasselbe gilt für - allfällige - anderslautende mündliche Aussagen baubehördlicher Organe vergleiche etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0251, oder auch 24.1.2017, Ra 2016/05/0142). Eine gesetzliche Bestimmung, nach der bei einer bestimmten Vertrauenslage eine Baubewilligungspflicht entfiele, ist nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 17.12.2018, Ra 2018/05/0267).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050113.L01Im RIS seit
13.07.2022Zuletzt aktualisiert am
13.07.2022