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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0119 B 23. November 2016 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Verfügung einer Löschung im Gewerberegister (bzw. nunmehr im GISA) nach § 363 Abs. 4 GewO 1994 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Verfügung der Löschung ist gemäß § 363 Abs. 4 Z 2 GewO 1994 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß § 363 Abs. 1 leg. cit. gegeben sind. Die Nichtigerklärung nach § 363 Abs. 1 GewO 1994 bildet einen Fall der Nichtigkeit nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG, daher ist auch das Verfahren ein solches nach § 68 Abs. 4 AVG.Bei der Verfügung einer Löschung im Gewerberegister (bzw. nunmehr im GISA) nach Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Verfügung der Löschung ist gemäß Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer 2, GewO 1994 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Paragraph 363, Absatz eins, leg. cit. gegeben sind. Die Nichtigerklärung nach Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 bildet einen Fall der Nichtigkeit nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG, daher ist auch das Verfahren ein solches nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040048.L01Im RIS seit
14.07.2022Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022