RS Vwgh 2022/5/24 Ra 2022/03/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §7a
VwGG §33 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0007
Ra 2022/03/0008
Ra 2022/03/0009
Ra 2022/03/0010

Rechtssatz

Die gesetzliche Gestaltung der Absonderungsbeschwerde als "Gesamtbeschwerde" im Sinn der Behandlung mehrerer Beschwerdegegenstände in einem einheitlichen Verfahren schließt es allerdings nicht aus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit nur hinsichtlich einzelner der möglichen Beschwerdegegenstände geltend macht (etwa nur hinsichtlich der Absonderung ab einem bestimmten Zeitpunkt), womit das Beschwerdeverfahren und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes darauf beschränkt sind (in diesem Sinn führen die Materialien an, dass "im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden" sei, vgl. für die Schubhaftbeschwerde etwa VwGH 19.3.2013, 2013/21/0026; VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0298, je mwN). Je nach Lage des Falles wäre dann auch eine formelle Klaglosstellung und/oder der Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vorzeitige Beendigung der Absonderung denkbar. Soweit der Umfang einer Absonderungsbeschwerde in diesem Sinn unklar bleibt, wäre der Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern.Die gesetzliche Gestaltung der Absonderungsbeschwerde als "Gesamtbeschwerde" im Sinn der Behandlung mehrerer Beschwerdegegenstände in einem einheitlichen Verfahren schließt es allerdings nicht aus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit nur hinsichtlich einzelner der möglichen Beschwerdegegenstände geltend macht (etwa nur hinsichtlich der Absonderung ab einem bestimmten Zeitpunkt), womit das Beschwerdeverfahren und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes darauf beschränkt sind (in diesem Sinn führen die Materialien an, dass "im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden" sei, vergleiche für die Schubhaftbeschwerde etwa VwGH 19.3.2013, 2013/21/0026; VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0298, je mwN). Je nach Lage des Falles wäre dann auch eine formelle Klaglosstellung und/oder der Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vorzeitige Beendigung der Absonderung denkbar. Soweit der Umfang einer Absonderungsbeschwerde in diesem Sinn unklar bleibt, wäre der Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L06

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten