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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2Beachte
Rechtssatz
Auch der einer Absonderung zu Grunde liegende Rechtsakt - wie etwa ein Absonderungsbescheid - ist nachträglich auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dementsprechend ist auch eine ganzheitliche Beurteilung mit dem - auf den Entscheidungszeitpunkt abstellenden - Fortsetzungsausspruch nicht möglich. Die nachträgliche Aufhebung eines Absonderungsbescheides führt nicht zur formellen Klaglosstellung, weil damit nicht eine Rechtswidrigkeit der bis dahin andauernden Absonderung zum Ausdruck gebracht wird. Und es beginnt der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist für eine Absonderungsbeschwerde - auch in Bezug auf einen Absonderungsbescheid - erst mit Beendigung der Absonderung. All diese Besonderheiten des Verfahrens über eine Absonderungsbeschwerde, die es mit dem Verfahren über Schubhaftbeschwerde teilt, lassen sich mit der Ansicht, allein schon die Beendigung der Absonderung führe jedenfalls zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Bezug auf eine Absonderungsbeschwerde, nicht vereinbaren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L05Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022