RS Vwgh 2022/5/24 Ra 2022/03/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs2
BFA-VG 2014 §22a
EpidemieG 1950 §7a
VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0007
Ra 2022/03/0008
Ra 2022/03/0009
Ra 2022/03/0010

Rechtssatz

Auch der einer Absonderung zu Grunde liegende Rechtsakt - wie etwa ein Absonderungsbescheid - ist nachträglich auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dementsprechend ist auch eine ganzheitliche Beurteilung mit dem - auf den Entscheidungszeitpunkt abstellenden - Fortsetzungsausspruch nicht möglich. Die nachträgliche Aufhebung eines Absonderungsbescheides führt nicht zur formellen Klaglosstellung, weil damit nicht eine Rechtswidrigkeit der bis dahin andauernden Absonderung zum Ausdruck gebracht wird. Und es beginnt der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist für eine Absonderungsbeschwerde - auch in Bezug auf einen Absonderungsbescheid - erst mit Beendigung der Absonderung. All diese Besonderheiten des Verfahrens über eine Absonderungsbeschwerde, die es mit dem Verfahren über Schubhaftbeschwerde teilt, lassen sich mit der Ansicht, allein schon die Beendigung der Absonderung führe jedenfalls zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Bezug auf eine Absonderungsbeschwerde, nicht vereinbaren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L05

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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