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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/06/0198 E 5. Juli 2007 RS 2Stammrechtssatz
Dass ein Sachverständiger für ein bestimmtes Fachgebiet nicht in die Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist, disqualifiziert ihn nicht als zur Abgabe eines Gutachtens tauglichen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG, weil das Gesetz eine solche Eintragung nicht voraussetzt.Dass ein Sachverständiger für ein bestimmtes Fachgebiet nicht in die Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist, disqualifiziert ihn nicht als zur Abgabe eines Gutachtens tauglichen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG, weil das Gesetz eine solche Eintragung nicht voraussetzt.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person Bejahung Amtssachverständiger Person Verneinung Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L28Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022