Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/04/0021 E 15. Oktober 2020 RS 32Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist vergleiche VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L19Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022