RS Vwgh 2022/5/24 Ra 2021/03/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0021 E 15. Oktober 2020 RS 32

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist vergleiche VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L19

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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