Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/16/0024 E 19. Oktober 2017 RS 9Stammrechtssatz
Das Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich nichts vorgebracht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2014, 2013/16/0025). Diese Grundsätze gelten auch für die Anwendung des Unionsrechts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, 2008/17/0113).Das Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich nichts vorgebracht wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 2014, 2013/16/0025). Diese Grundsätze gelten auch für die Anwendung des Unionsrechts vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, 2008/17/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L03Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022