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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1Beachte
Rechtssatz
§ 10 Abs. 4 AVG ist nicht eingeschränkt auf das Agieren eines Vertreters etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, sondern gilt auch für schriftliche Anbringen von Beteiligten an die Behörde. Dies macht nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung deutlich, der keine entsprechende Einschränkung enthält, sondern wird auch durch den systematischen Zusammenhang verdeutlicht, ist doch die Regelung des § 10 AVG über Vertreter Teil des 2. Abschnitts ("Beteiligte und deren Vertreter") der Allgemeinen Bestimmungen des I. Teils.Paragraph 10, Absatz 4, AVG ist nicht eingeschränkt auf das Agieren eines Vertreters etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, sondern gilt auch für schriftliche Anbringen von Beteiligten an die Behörde. Dies macht nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung deutlich, der keine entsprechende Einschränkung enthält, sondern wird auch durch den systematischen Zusammenhang verdeutlicht, ist doch die Regelung des Paragraph 10, AVG über Vertreter Teil des 2. Abschnitts ("Beteiligte und deren Vertreter") der Allgemeinen Bestimmungen des römisch eins. Teils.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L02Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022