RS Vwgh 2022/5/24 Ra 2021/03/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §17
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §7
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall stützte die revisionswerbende Partei ihren Anspruch nach dem EpidemieG 1950 lediglich auf ein ärztliches Attest, nicht aber auf eine behördliche Verfügung (eines anderen Mitgliedstaates). Damit erweist sich die in der Zulässigkeitsbegründung dargelegte Rechtsfrage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat verhängte Quarantäne einem Absonderungsbescheid im Sinne des § 7 EpidemieG 1950 gleichzusetzen sei, als für die Entscheidung über die Revision nicht erheblich. Auch wenn man nämlich die Auffassung vertritt, dass ein Vergütungsanspruch auch dann besteht, wenn eine Absonderungsanordnung nicht durch eine österreichische Behörde auf der Grundlage des § 7 EpidemieG 1950 getroffen wurde, sondern eine Absonderungsmaßnahme durch einen anderen Mitgliedstaat verhängt wurde (siehe zu dieser Frage den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2021/03/0098-0100, 0102-0103), ändert dies nichts daran, dass hier eine derartige behördliche Verfügung nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis eben nicht vorliegt. Da auch bei einem reinen Inlandssachverhalt ein Vergütungsanspruch jedenfalls das Vorliegen eines Bescheides nach § 7 oder § 17 EpidemieG 1950 voraussetzt (vgl. VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070), könnte auch die von der revisionswerbenden Partei begehrte "Gleichsetzung" einer von einem anderen Mitgliedstaat verhängten Quarantäne mit einem Absonderungsbescheid nach § 7 EpidemieG 1950 nicht zu dem von der Revision angestrebten Ziel führen.Im vorliegenden Fall stützte die revisionswerbende Partei ihren Anspruch nach dem EpidemieG 1950 lediglich auf ein ärztliches Attest, nicht aber auf eine behördliche Verfügung (eines anderen Mitgliedstaates). Damit erweist sich die in der Zulässigkeitsbegründung dargelegte Rechtsfrage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat verhängte Quarantäne einem Absonderungsbescheid im Sinne des Paragraph 7, EpidemieG 1950 gleichzusetzen sei, als für die Entscheidung über die Revision nicht erheblich. Auch wenn man nämlich die Auffassung vertritt, dass ein Vergütungsanspruch auch dann besteht, wenn eine Absonderungsanordnung nicht durch eine österreichische Behörde auf der Grundlage des Paragraph 7, EpidemieG 1950 getroffen wurde, sondern eine Absonderungsmaßnahme durch einen anderen Mitgliedstaat verhängt wurde (siehe zu dieser Frage den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2021/03/0098-0100, 0102-0103), ändert dies nichts daran, dass hier eine derartige behördliche Verfügung nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis eben nicht vorliegt. Da auch bei einem reinen Inlandssachverhalt ein Vergütungsanspruch jedenfalls das Vorliegen eines Bescheides nach Paragraph 7, oder Paragraph 17, EpidemieG 1950 voraussetzt vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070), könnte auch die von der revisionswerbenden Partei begehrte "Gleichsetzung" einer von einem anderen Mitgliedstaat verhängten Quarantäne mit einem Absonderungsbescheid nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 nicht zu dem von der Revision angestrebten Ziel führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030101.L01

Im RIS seit

27.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten