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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EpidemieG 1950 §17Rechtssatz
Im vorliegenden Fall stützte die revisionswerbende Partei ihren Anspruch nach dem EpidemieG 1950 lediglich auf ein ärztliches Attest, nicht aber auf eine behördliche Verfügung (eines anderen Mitgliedstaates). Damit erweist sich die in der Zulässigkeitsbegründung dargelegte Rechtsfrage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat verhängte Quarantäne einem Absonderungsbescheid im Sinne des § 7 EpidemieG 1950 gleichzusetzen sei, als für die Entscheidung über die Revision nicht erheblich. Auch wenn man nämlich die Auffassung vertritt, dass ein Vergütungsanspruch auch dann besteht, wenn eine Absonderungsanordnung nicht durch eine österreichische Behörde auf der Grundlage des § 7 EpidemieG 1950 getroffen wurde, sondern eine Absonderungsmaßnahme durch einen anderen Mitgliedstaat verhängt wurde (siehe zu dieser Frage den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2021/03/0098-0100, 0102-0103), ändert dies nichts daran, dass hier eine derartige behördliche Verfügung nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis eben nicht vorliegt. Da auch bei einem reinen Inlandssachverhalt ein Vergütungsanspruch jedenfalls das Vorliegen eines Bescheides nach § 7 oder § 17 EpidemieG 1950 voraussetzt (vgl. VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070), könnte auch die von der revisionswerbenden Partei begehrte "Gleichsetzung" einer von einem anderen Mitgliedstaat verhängten Quarantäne mit einem Absonderungsbescheid nach § 7 EpidemieG 1950 nicht zu dem von der Revision angestrebten Ziel führen.Im vorliegenden Fall stützte die revisionswerbende Partei ihren Anspruch nach dem EpidemieG 1950 lediglich auf ein ärztliches Attest, nicht aber auf eine behördliche Verfügung (eines anderen Mitgliedstaates). Damit erweist sich die in der Zulässigkeitsbegründung dargelegte Rechtsfrage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat verhängte Quarantäne einem Absonderungsbescheid im Sinne des Paragraph 7, EpidemieG 1950 gleichzusetzen sei, als für die Entscheidung über die Revision nicht erheblich. Auch wenn man nämlich die Auffassung vertritt, dass ein Vergütungsanspruch auch dann besteht, wenn eine Absonderungsanordnung nicht durch eine österreichische Behörde auf der Grundlage des Paragraph 7, EpidemieG 1950 getroffen wurde, sondern eine Absonderungsmaßnahme durch einen anderen Mitgliedstaat verhängt wurde (siehe zu dieser Frage den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2021/03/0098-0100, 0102-0103), ändert dies nichts daran, dass hier eine derartige behördliche Verfügung nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis eben nicht vorliegt. Da auch bei einem reinen Inlandssachverhalt ein Vergütungsanspruch jedenfalls das Vorliegen eines Bescheides nach Paragraph 7, oder Paragraph 17, EpidemieG 1950 voraussetzt vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070), könnte auch die von der revisionswerbenden Partei begehrte "Gleichsetzung" einer von einem anderen Mitgliedstaat verhängten Quarantäne mit einem Absonderungsbescheid nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 nicht zu dem von der Revision angestrebten Ziel führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030101.L01Im RIS seit
27.06.2022Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022