Index
L78104 Starkstromwege OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ob die Einräumung von Leitungsrechten als gelinderes Mittel im Vergleich zur Enteignung in Form der Einräumung von Dienstbarkeiten ausreichend ist, muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt dementsprechend vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung nur dann eine die Zulässigkeit der Revision begründende grundsätzliche Rechtsfrage dar, wenn dem VwG bei der Beurteilung dieser fallbezogenen Umstände eine zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl. etwa VwGH 28.1.2022, Ra 2022/04/0002).Ob die Einräumung von Leitungsrechten als gelinderes Mittel im Vergleich zur Enteignung in Form der Einräumung von Dienstbarkeiten ausreichend ist, muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt dementsprechend vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung nur dann eine die Zulässigkeit der Revision begründende grundsätzliche Rechtsfrage dar, wenn dem VwG bei der Beurteilung dieser fallbezogenen Umstände eine zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist vergleiche etwa VwGH 28.1.2022, Ra 2022/04/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020040008.L02Im RIS seit
14.07.2022Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022