RS Vwgh 2022/5/25 Ro 2020/08/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2022
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §109 Abs1 Z1
ArbVG §109 Abs3
ArbVG §62a
ArbVG §97 Abs1 Z4
  1. ArbVG § 109 heute
  2. ArbVG § 109 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 109 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. ArbVG § 109 heute
  2. ArbVG § 109 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 109 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. ArbVG § 62a heute
  2. ArbVG § 62a gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  1. ArbVG § 97 heute
  2. ArbVG § 97 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbVG § 97 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbVG § 97 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 97 gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. ArbVG § 97 gültig von 01.07.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 97 gültig von 16.05.1998 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1998
  8. ArbVG § 97 gültig von 01.01.1993 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Im Zuge eines Sozialplans umfasst die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien - anders als bei sonstigen Betriebsvereinbarungen - auch Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse bereits beendet worden sind (vgl. OGH 25.1.1995, 9 ObA 10/95). Wie sich auch aus § 62a ArbVG ergibt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 ArbVG ein Sozialplan auch dann noch durchgesetzt werden, wenn ein dem II. Teil des ArbVG unterliegender Betrieb bereits dauernd eingestellt wurde. § 97 Abs. 1 Z 4 und § 109 Abs. 3 ArbVG stellen somit auf eine Betriebsänderung (§ 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG) hinsichtlich eines Betriebes ab, der in den Anwendungsbereich des II. Teiles des ArbVG fällt. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob nach der Betriebsänderung noch ein solcher Betrieb vorliegt. Bei der Stilllegung des Betriebes (§ 109 Abs. 1 Z 1 ArbVG) ist dies nämlich voraussetzungsgemäß gerade nicht der Fall.Im Zuge eines Sozialplans umfasst die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien - anders als bei sonstigen Betriebsvereinbarungen - auch Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse bereits beendet worden sind vergleiche OGH 25.1.1995, 9 ObA 10/95). Wie sich auch aus Paragraph 62 a, ArbVG ergibt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG ein Sozialplan auch dann noch durchgesetzt werden, wenn ein dem römisch zwei. Teil des ArbVG unterliegender Betrieb bereits dauernd eingestellt wurde. Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG stellen somit auf eine Betriebsänderung (Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ArbVG) hinsichtlich eines Betriebes ab, der in den Anwendungsbereich des römisch zwei. Teiles des ArbVG fällt. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob nach der Betriebsänderung noch ein solcher Betrieb vorliegt. Bei der Stilllegung des Betriebes (Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG) ist dies nämlich voraussetzungsgemäß gerade nicht der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020080005.J08

Im RIS seit

05.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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