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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §109 Abs1 Z1Rechtssatz
Im Zuge eines Sozialplans umfasst die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien - anders als bei sonstigen Betriebsvereinbarungen - auch Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse bereits beendet worden sind (vgl. OGH 25.1.1995, 9 ObA 10/95). Wie sich auch aus § 62a ArbVG ergibt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 ArbVG ein Sozialplan auch dann noch durchgesetzt werden, wenn ein dem II. Teil des ArbVG unterliegender Betrieb bereits dauernd eingestellt wurde. § 97 Abs. 1 Z 4 und § 109 Abs. 3 ArbVG stellen somit auf eine Betriebsänderung (§ 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG) hinsichtlich eines Betriebes ab, der in den Anwendungsbereich des II. Teiles des ArbVG fällt. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob nach der Betriebsänderung noch ein solcher Betrieb vorliegt. Bei der Stilllegung des Betriebes (§ 109 Abs. 1 Z 1 ArbVG) ist dies nämlich voraussetzungsgemäß gerade nicht der Fall.Im Zuge eines Sozialplans umfasst die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien - anders als bei sonstigen Betriebsvereinbarungen - auch Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse bereits beendet worden sind vergleiche OGH 25.1.1995, 9 ObA 10/95). Wie sich auch aus Paragraph 62 a, ArbVG ergibt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG ein Sozialplan auch dann noch durchgesetzt werden, wenn ein dem römisch zwei. Teil des ArbVG unterliegender Betrieb bereits dauernd eingestellt wurde. Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG stellen somit auf eine Betriebsänderung (Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ArbVG) hinsichtlich eines Betriebes ab, der in den Anwendungsbereich des römisch zwei. Teiles des ArbVG fällt. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob nach der Betriebsänderung noch ein solcher Betrieb vorliegt. Bei der Stilllegung des Betriebes (Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG) ist dies nämlich voraussetzungsgemäß gerade nicht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020080005.J08Im RIS seit
05.07.2022Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022