RS Vwgh 2022/5/25 Ro 2020/08/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2022
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Index

26/03 Patentrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §144
PatG 1970 §176c Abs4 idF 2016/I/071
PatG 1970 §176c idF 2016/I/071
PatG 1970 §58a
PatG 1970 §58b
  1. ArbVG § 144 heute
  2. ArbVG § 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. ArbVG § 144 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  4. ArbVG § 144 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Nach § 176c Abs. 4 PatG 1970 hat der Bund neben dem Vermögen sowie sonstigen Rechten auch alle Verbindlichkeiten übernommen, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat. § 176c PatG 1970 normiert somit insoweit eine - einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession vergleichbare - Gesamtrechtsnachfolge, von der bereits begründete Verpflichtungen als Dienstgeber nach dem ArbVG nicht ausgenommen wurden.Nach Paragraph 176 c, Absatz 4, PatG 1970 hat der Bund neben dem Vermögen sowie sonstigen Rechten auch alle Verbindlichkeiten übernommen, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat. Paragraph 176 c, PatG 1970 normiert somit insoweit eine - einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession vergleichbare - Gesamtrechtsnachfolge, von der bereits begründete Verpflichtungen als Dienstgeber nach dem ArbVG nicht ausgenommen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020080005.J07

Im RIS seit

05.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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