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26/03 PatentrechtNorm
ArbVG §144Rechtssatz
Nach § 176c Abs. 4 PatG 1970 hat der Bund neben dem Vermögen sowie sonstigen Rechten auch alle Verbindlichkeiten übernommen, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat. § 176c PatG 1970 normiert somit insoweit eine - einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession vergleichbare - Gesamtrechtsnachfolge, von der bereits begründete Verpflichtungen als Dienstgeber nach dem ArbVG nicht ausgenommen wurden.Nach Paragraph 176 c, Absatz 4, PatG 1970 hat der Bund neben dem Vermögen sowie sonstigen Rechten auch alle Verbindlichkeiten übernommen, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat. Paragraph 176 c, PatG 1970 normiert somit insoweit eine - einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession vergleichbare - Gesamtrechtsnachfolge, von der bereits begründete Verpflichtungen als Dienstgeber nach dem ArbVG nicht ausgenommen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020080005.J07Im RIS seit
05.07.2022Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022