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26/03 PatentrechtNorm
ArbVG §144Rechtssatz
Der teilrechtsfähige Bereich des Patentamts - und nicht der Bund - war gemäß § 58b Abs. 3 PatG 1970 (idF vor BGBl. I Nr. 71/2016) Arbeitgeber der Arbeitnehmer, die für die nach § 58a Abs. 1 PatG 1970 (idF vor BGBl. I Nr. 71/2016) durchgeführten Service- und Informationsleistungen beschäftigt wurden. Das Patentamt war im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit somit Betriebsinhaber und damit zunächst Streitteil des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle. (hier: Einleitung des Verfahrens durch den Betriebsrat des [im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit nach § 58a Abs. 1 PatG 1970 vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2016 geführten] Betriebs des Österreichischen Patentamts vor Inkrafttreten der Aufhebung der §§ 58a und 58b PatG 1970 durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2016 [§ 180c PatG 1970].)Der teilrechtsfähige Bereich des Patentamts - und nicht der Bund - war gemäß Paragraph 58 b, Absatz 3, PatG 1970 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016,) Arbeitgeber der Arbeitnehmer, die für die nach Paragraph 58 a, Absatz eins, PatG 1970 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016,) durchgeführten Service- und Informationsleistungen beschäftigt wurden. Das Patentamt war im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit somit Betriebsinhaber und damit zunächst Streitteil des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle. (hier: Einleitung des Verfahrens durch den Betriebsrat des [im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit nach Paragraph 58 a, Absatz eins, PatG 1970 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, geführten] Betriebs des Österreichischen Patentamts vor Inkrafttreten der Aufhebung der Paragraphen 58 a und 58 b PatG 1970 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, [§ 180c PatG 1970].)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020080005.J09Im RIS seit
05.07.2022Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022