Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §109 Abs3Rechtssatz
Schlichtungsstellen nach § 144 ArbVG entscheiden über Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in bestimmten im Gesetz (insbesondere in § 97 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 ArbVG) genannten Angelegenheiten der notwendigen oder erzwingbaren Mitbestimmung. Streitteile (Parteien) vor der Schlichtungsstelle sind der Betriebsrat und der Betriebsinhaber.Schlichtungsstellen nach Paragraph 144, ArbVG entscheiden über Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in bestimmten im Gesetz (insbesondere in Paragraph 97, Absatz 2 und Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG) genannten Angelegenheiten der notwendigen oder erzwingbaren Mitbestimmung. Streitteile (Parteien) vor der Schlichtungsstelle sind der Betriebsrat und der Betriebsinhaber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020080005.J01Im RIS seit
05.07.2022Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022