Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §209 Abs1Rechtssatz
Eine Verlängerungshandlung entfaltet stets hinsichtlich des gesamten betroffenen Abgabenanspruchs (hier der Einkommensteuer 2005) Rechtswirkung und nicht lediglich hinsichtlich einzelner Einkunftstatbestände.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150001.L08Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022