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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §209 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/17/0164 E 27. Oktober 2008 VwSlg 8377 F/2008 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Durch das Rechtsinstitut der Verjährung hat der Gesetzgeber in verschiedentlich abgestufter Weise der Forderung nach Rechtssicherheit gegenüber jener nach Rechtsrichtigkeit den Vorzug gegeben. Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die durch ein der Behörde zuzurechnendes ungenütztes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, sollen vermieden werden. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Behörde bemüht war, den Abgabenanspruch durchzusetzen und dies auch in nach Außen erkennbarer Weise, wenn auch zielverfehlend, getan hat (vgl. das Erkenntnis vom 30. November 1981, Zl. 17/2543/80).Durch das Rechtsinstitut der Verjährung hat der Gesetzgeber in verschiedentlich abgestufter Weise der Forderung nach Rechtssicherheit gegenüber jener nach Rechtsrichtigkeit den Vorzug gegeben. Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die durch ein der Behörde zuzurechnendes ungenütztes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, sollen vermieden werden. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Behörde bemüht war, den Abgabenanspruch durchzusetzen und dies auch in nach Außen erkennbarer Weise, wenn auch zielverfehlend, getan hat vergleiche das Erkenntnis vom 30. November 1981, Zl. 17/2543/80).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150001.L05Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022