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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/15/0153 E 22. Dezember 2011 VwSlg 8688 F/2011 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Das Verfahren zur Feststellung nach § 188 BAO zielt auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches gegenüber den Beteiligten ab (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, 95/14/0021). Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO liegt darin, die Grundlagen für die Einkommensbesteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle beteiligten Steuersubjekte gewährleistet, und die Durchführung von Parallelverfahren für die einzelnen Beteiligten über die nach § 188 BAO festzustellenden Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1980). Durch die Regelungen des § 188 BAO wird somit ein Ausschnitt der Einkommensteuer-Verfahren der Beteiligten, der im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für die Beteiligten durchzuführen wäre, in ein einheitliches Sonderverfahren gebündelt (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, 95/14/0021). Das Verfahren nach § 188 BAO stellt sich sohin als Bündelung eines Ausschnittes der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligten dar. Solcherart wird die Person, welche im Feststellungsverfahren dem Finanzamt gegenüber für die Personenvereinigung auftritt, für die Gesellschafter der Personenvereinigung (im Hinblick auf diesen Ausschnitt ihres Einkommensteuerverfahrens) tätig.Das Verfahren zur Feststellung nach Paragraph 188, BAO zielt auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches gegenüber den Beteiligten ab vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, 95/14/0021). Der Zweck der Feststellung nach Paragraph 188, BAO liegt darin, die Grundlagen für die Einkommensbesteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle beteiligten Steuersubjekte gewährleistet, und die Durchführung von Parallelverfahren für die einzelnen Beteiligten über die nach Paragraph 188, BAO festzustellenden Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 1980). Durch die Regelungen des Paragraph 188, BAO wird somit ein Ausschnitt der Einkommensteuer-Verfahren der Beteiligten, der im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für die Beteiligten durchzuführen wäre, in ein einheitliches Sonderverfahren gebündelt vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, 95/14/0021). Das Verfahren nach Paragraph 188, BAO stellt sich sohin als Bündelung eines Ausschnittes der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligten dar. Solcherart wird die Person, welche im Feststellungsverfahren dem Finanzamt gegenüber für die Personenvereinigung auftritt, für die Gesellschafter der Personenvereinigung (im Hinblick auf diesen Ausschnitt ihres Einkommensteuerverfahrens) tätig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150001.L03Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022