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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1Rechtssatz
Vorbringen, das eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthält, kann jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 AVG begründen (vgl. VwGH 24.2.2011, 2010/09/0198). Es wäre am Revisionswerber gelegen, die von ihm behauptete falsche Beweiswürdigung der belangten Behörde mittels Beschwerde zu bekämpfen, sodass sich schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.Vorbringen, das eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthält, kann jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG begründen vergleiche VwGH 24.2.2011, 2010/09/0198). Es wäre am Revisionswerber gelegen, die von ihm behauptete falsche Beweiswürdigung der belangten Behörde mittels Beschwerde zu bekämpfen, sodass sich schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020084.L07Im RIS seit
07.07.2022Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022