Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese Frist für die Antragstellung gilt nicht nur für den Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, weil dem Abs. 2 des § 69 AVG keine Einschränkung dahin zu entnehmen ist (vgl. VwGH 19.2.1991, 91/12/0296).Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese Frist für die Antragstellung gilt nicht nur für den Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, weil dem Absatz 2, des Paragraph 69, AVG keine Einschränkung dahin zu entnehmen ist vergleiche VwGH 19.2.1991, 91/12/0296).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020084.L06Im RIS seit
07.07.2022Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022