Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/12/0178 E 8. November 1995 RS 4Stammrechtssatz
Der sogenannte Erschleichungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Dieser Tatbestand des "Erschleichens" kommt daher für das Handeln der Behörde selbst von vornherein grundsätzlich nicht in Betracht (Hinweis E 19.2.1992, 91/12/0296).Der sogenannte Erschleichungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Dieser Tatbestand des "Erschleichens" kommt daher für das Handeln der Behörde selbst von vornherein grundsätzlich nicht in Betracht (Hinweis E 19.2.1992, 91/12/0296).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020084.L02Im RIS seit
07.07.2022Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022