RS Vwgh 2022/5/25 Ra 2022/02/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/12/0178 E 8. November 1995 RS 4

Stammrechtssatz

Der sogenannte Erschleichungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Dieser Tatbestand des "Erschleichens" kommt daher für das Handeln der Behörde selbst von vornherein grundsätzlich nicht in Betracht (Hinweis E 19.2.1992, 91/12/0296).Der sogenannte Erschleichungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Dieser Tatbestand des "Erschleichens" kommt daher für das Handeln der Behörde selbst von vornherein grundsätzlich nicht in Betracht (Hinweis E 19.2.1992, 91/12/0296).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020084.L02

Im RIS seit

07.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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