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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69Rechtssatz
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Verfügung, ein bereits abgeschlossenes Verfahren neuerlich durchzuführen, weil - aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen - die Richtigkeit der Sachentscheidung im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheint (VwGH 8.11.1995, 93/12/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020084.L01Im RIS seit
07.07.2022Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022