RS Vwgh 2022/5/25 Ra 2022/02/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2022
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §56
TierschutzG 2005 §12
TierschutzG 2005 §13
TierschutzG 2005 §32
TierschutzG 2005 §37 Abs2
TierschutzG 2005 §37 Abs3
TierschutzG 2005 §5
TierschutzG 2005 §6
TierschutzG 2005 §7
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Nach § 37 Abs. 2 TierschutzG 2005 können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 legcit. verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, ist gemäß § 37 Abs. 3 legcit. das Tier zurückzustellen; andernfalls ist es als verfallen anzusehen. Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung ergeben sich aus dem 2. Hauptstück (§§ 12 bis 32) des TierschutzG 2005. Die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005 vorliegen, ist im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).Nach Paragraph 37, Absatz 2, TierschutzG 2005 können Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 legcit. verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, ist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, legcit. das Tier zurückzustellen; andernfalls ist es als verfallen anzusehen. Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung ergeben sich aus dem 2. Hauptstück (Paragraphen 12 bis 32) des TierschutzG 2005. Die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend Paragraph 37, Absatz 3, TierschutzG 2005 vorliegen, ist im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020077.L01

Im RIS seit

07.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten