RS Vwgh 2022/5/25 Ra 2021/19/0484

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Veröffentlicht am 25.05.2022
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
BVwG-EVV 2014 §1 Abs1
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Dass es für die zulässige Form der Einbringung einer Revision an den VwGH auf Rechtsvorschriften ankommt, und aus der Angabe einer (allgemeinen) E-Mailadresse im "Impressum" der Webseite eines Gerichtes nicht auf E-Mail als zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen geschlossen werden kann, bedarf keiner näheren Begründung. Die BVwG-EVV 2014 sieht seit ihrem Inkrafttreten am 1. Jänner 2014 unverändert vor, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist, worauf auch vom VwGH bereits mehrfach und schon vor längerer Zeit hingewiesen wurde (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155; 26.3.2019, Ra 2019/19/0014). Wenn im Wiedereinsetzungsantrag schließlich vorgebracht wird, die Einlaufstelle des BVwG habe "den Eingang bestätigt", wird damit schon deswegen kein die Wiedereinsetzung begründendes Ereignis dargelegt, weil lediglich vorgebracht wird, die besagte Einlaufstelle habe bestätigt, die per E-Mail übermittelte Eingabe erhalten zu haben. Dass die Einlaufstelle die rechtswirksame Einbringung einer Revision bestätigt habe, wird hingegen nicht behauptet. Da das den antragstellenden Revisionswerbern anzulastende Verschulden ihres Parteienvertreters somit den minderen Grad des Versehens übersteigt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Dass es für die zulässige Form der Einbringung einer Revision an den VwGH auf Rechtsvorschriften ankommt, und aus der Angabe einer (allgemeinen) E-Mailadresse im "Impressum" der Webseite eines Gerichtes nicht auf E-Mail als zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen geschlossen werden kann, bedarf keiner näheren Begründung. Die BVwG-EVV 2014 sieht seit ihrem Inkrafttreten am 1. Jänner 2014 unverändert vor, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist, worauf auch vom VwGH bereits mehrfach und schon vor längerer Zeit hingewiesen wurde vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155; 26.3.2019, Ra 2019/19/0014). Wenn im Wiedereinsetzungsantrag schließlich vorgebracht wird, die Einlaufstelle des BVwG habe "den Eingang bestätigt", wird damit schon deswegen kein die Wiedereinsetzung begründendes Ereignis dargelegt, weil lediglich vorgebracht wird, die besagte Einlaufstelle habe bestätigt, die per E-Mail übermittelte Eingabe erhalten zu haben. Dass die Einlaufstelle die rechtswirksame Einbringung einer Revision bestätigt habe, wird hingegen nicht behauptet. Da das den antragstellenden Revisionswerbern anzulastende Verschulden ihres Parteienvertreters somit den minderen Grad des Versehens übersteigt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190484.L02

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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