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000Norm
AbgÄG 2011Rechtssatz
Nach § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, und des Budgetbegleitgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112/2011, gelten Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4 EStG 1988 grundsätzlich in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden. Die Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip wurde laut den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AbgÄG 2011 statuiert, um eine Zusammenballung von Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Zuflusszeitpunkt und den damit einhergehenden Progressionseffekt zu verhindern. Vielmehr sollten sie als Einnahmen jenes Veranlagungszeitraumes gelten, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden (1212 BlgNR 24.GP S 17 f).Nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, und des Budgetbegleitgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, gelten Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, EStG 1988 grundsätzlich in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden. Die Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip wurde laut den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AbgÄG 2011 statuiert, um eine Zusammenballung von Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Zuflusszeitpunkt und den damit einhergehenden Progressionseffekt zu verhindern. Vielmehr sollten sie als Einnahmen jenes Veranlagungszeitraumes gelten, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden (1212 BlgNR 24.GP S 17 f).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150086.L03Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022