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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0289 E 22. März 2006 VwSlg 8116 F/2006 RS 2Stammrechtssatz
Als Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert anzusehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (siehe etwa auch Doralt, EStG7, § 4 Tz 221, mit den dort angeführten weiteren Nachweisen, ebenso wie das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 90/14/0034, sowie Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte2, 313, und Schögl, EU-Subventionen für die Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich steuerpflichtig, aber abpauschaliert, in RdW 1995/12, 485).Als Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert anzusehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (siehe etwa auch Doralt, EStG7, Paragraph 4, Tz 221, mit den dort angeführten weiteren Nachweisen, ebenso wie das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 90/14/0034, sowie Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte2, 313, und Schögl, EU-Subventionen für die Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich steuerpflichtig, aber abpauschaliert, in RdW 1995/12, 485).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150086.L01Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022