Index
14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
AVOGDV 2010 §4Rechtssatz
Die in § 323b Abs. 6 BAO enthaltene Übergangsbestimmung sieht vor, das Anbringen, für deren Behandlung das Finanzamt Österreich zuständig ist, bis zum 31. Dezember 2021 auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 AVOGDV 2010, BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum 31. Dezember 2020 kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden können. Vor diesem Hintergrund erachtet es der VwGH nicht als schädlich, wenn bei Säumnisbeschwerden, die innerhalb des durch § 323b Abs. 6 BAO vorgegebenen Zeitraumes beim BFG eingebracht oder an dieses weitergeleitet wurden, noch ein bis zum 31. Dezember 2020 bestandenes Finanzamt als säumige Abgabenbehörde (§ 285 Abs. 1 lit. a BAO) genannt wird.Die in Paragraph 323 b, Absatz 6, BAO enthaltene Übergangsbestimmung sieht vor, das Anbringen, für deren Behandlung das Finanzamt Österreich zuständig ist, bis zum 31. Dezember 2021 auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß Paragraph 4, AVOGDV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2016,, sowie unter Verwendung der zum 31. Dezember 2020 kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden können. Vor diesem Hintergrund erachtet es der VwGH nicht als schädlich, wenn bei Säumnisbeschwerden, die innerhalb des durch Paragraph 323 b, Absatz 6, BAO vorgegebenen Zeitraumes beim BFG eingebracht oder an dieses weitergeleitet wurden, noch ein bis zum 31. Dezember 2020 bestandenes Finanzamt als säumige Abgabenbehörde (Paragraph 285, Absatz eins, Litera a, BAO) genannt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150035.L02Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022