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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284Rechtssatz
Säumnisbeschwerden im Sinne des § 284 BAO sind beim VwG einzubringen; beim Finanzamt eingebrachte Säumnisbeschwerden sind dem VwG weiterzuleiten.Säumnisbeschwerden im Sinne des Paragraph 284, BAO sind beim VwG einzubringen; beim Finanzamt eingebrachte Säumnisbeschwerden sind dem VwG weiterzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150035.L01Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022