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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0074 E 28. Jänner 2005 RS 3Stammrechtssatz
Während für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes in erster Linie die Bauweise maßgebend ist, hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab; hiebei ist auch auf Beeinträchtigungen aus verschiedensten Ursachen und auf die Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten Bedacht zu nehmen. Als Umstände, auf Grund derer eine kürzere als die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Gebäudes angenommen werden müssten, kämen z.B. ein schlechter Bauzustand, schlechte Bauausführungen oder besondere statische Probleme in Betracht (Hinweis E 27. Jänner 1994, 92/15/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150119.L02Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022