RS Vwgh 2022/5/25 Ra 2020/11/0007

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Veröffentlicht am 25.05.2022
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Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
KAG OÖ 1997 §6a Abs3
KAG OÖ 1997 §6a Abs5 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Die inhaltlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Bedarfs an einem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium, wie sie im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein solches Ambulatorium zu prüfen sind, gelten auch im Vorabfeststellungsverfahren. Auch hier ist zu prüfen, ob im in Frage kommenden Einzugsgebiet das seitens des Antragstellers in Aussicht genommene Leistungsspektrum durch das bereits bestehende Versorgungsangebot der in § 6a Abs. 5 Z 1 OÖ KAG 2017 genannten Einrichtungen abgedeckt wird. Einem solchen Vorabfeststellungsverfahren kommt aber, wie der VwGH zum Slbg KAG 2000 ausgeführt hat, kein Selbstzweck zu. Vielmehr wird - bei Fehlen von relevanten Sachverhaltsänderungen - durch eine rechtskräftige Feststellung das Bestehen eines Bedarfs nach dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im folgenden Bewilligungsverfahren - nach Maßgabe der ausführungsgesetzlichen Ausgestaltung des Vorabfeststellungsverfahrens - bindend festgelegt (vgl. VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0056).Die inhaltlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Bedarfs an einem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium, wie sie im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein solches Ambulatorium zu prüfen sind, gelten auch im Vorabfeststellungsverfahren. Auch hier ist zu prüfen, ob im in Frage kommenden Einzugsgebiet das seitens des Antragstellers in Aussicht genommene Leistungsspektrum durch das bereits bestehende Versorgungsangebot der in Paragraph 6 a, Absatz 5, Ziffer eins, OÖ KAG 2017 genannten Einrichtungen abgedeckt wird. Einem solchen Vorabfeststellungsverfahren kommt aber, wie der VwGH zum Slbg KAG 2000 ausgeführt hat, kein Selbstzweck zu. Vielmehr wird - bei Fehlen von relevanten Sachverhaltsänderungen - durch eine rechtskräftige Feststellung das Bestehen eines Bedarfs nach dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im folgenden Bewilligungsverfahren - nach Maßgabe der ausführungsgesetzlichen Ausgestaltung des Vorabfeststellungsverfahrens - bindend festgelegt vergleiche VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0056).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110007.L03

Im RIS seit

13.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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