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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AbgEO §15 Abs2Rechtssatz
Stattgebung - Grundsteuer - Aus dem Vorbringen des Revisionswerbers ergibt sich, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, dass der exekutiven Pfändung der Abgabenschuldigkeit die Grundlage entzogen wäre. Dies kann zu einer Reduktion der Abgabenforderung auf einen Quotenanspruch im Konkursverfahren und damit im restlichen Umfang zu endgültigen Forderungsverlusten führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten (vgl. etwa VwGH 8.11.2017, Ra 2017/15/0087, mwN).Stattgebung - Grundsteuer - Aus dem Vorbringen des Revisionswerbers ergibt sich, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, dass der exekutiven Pfändung der Abgabenschuldigkeit die Grundlage entzogen wäre. Dies kann zu einer Reduktion der Abgabenforderung auf einen Quotenanspruch im Konkursverfahren und damit im restlichen Umfang zu endgültigen Forderungsverlusten führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten vergleiche etwa VwGH 8.11.2017, Ra 2017/15/0087, mwN).
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160032.L02Im RIS seit
15.07.2022Zuletzt aktualisiert am
15.07.2022