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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/08/0170 B 19. August 2020 RS 1Stammrechtssatz
Das Zulässigkeitsvorbringen ist daraufhin zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG konkret auf die Rechtssache bezogen behauptet wird. Ein bloß pauschales nicht näher konkretisiertes Vorbringen eines Abweichens von der Rechtsprechung bzw. deren unrichtigen Anwendung ist nicht ausreichend (VwGH 27.4.2020, Ra 2016/08/0031); dies selbst dann nicht, wenn es mit dem Zitat vermeintlich gegenteiliger Entscheidungen oder dem Ansprechen eines berührten Themenbereichs einhergeht (vgl. etwa VwGH 15.5.2019, Ra 2016/08/0056; 21.3.2017, Ra 2015/22/0147).Das Zulässigkeitsvorbringen ist daraufhin zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG konkret auf die Rechtssache bezogen behauptet wird. Ein bloß pauschales nicht näher konkretisiertes Vorbringen eines Abweichens von der Rechtsprechung bzw. deren unrichtigen Anwendung ist nicht ausreichend (VwGH 27.4.2020, Ra 2016/08/0031); dies selbst dann nicht, wenn es mit dem Zitat vermeintlich gegenteiliger Entscheidungen oder dem Ansprechen eines berührten Themenbereichs einhergeht vergleiche etwa VwGH 15.5.2019, Ra 2016/08/0056; 21.3.2017, Ra 2015/22/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200233.L01Im RIS seit
14.07.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022