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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §4 Z48Rechtssatz
Die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben als Neu-, Zu- oder Umbau zu qualifizieren ist, betrifft Beurteilungen des Einzelfalles. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung könnten in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die diesbezügliche Beurteilung durch das VwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 3.2.2021, Ra 2021/05/0006, bzw. sinngemäß auch 22.2.2021, Ra 2021/05/0018, 19.4.2021, Ra 2021/05/0053 oder 11.1.2022, Ra 2021/05/0182, jeweils mwN).Die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben als Neu-, Zu- oder Umbau zu qualifizieren ist, betrifft Beurteilungen des Einzelfalles. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung könnten in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die diesbezügliche Beurteilung durch das VwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche etwa VwGH 3.2.2021, Ra 2021/05/0006, bzw. sinngemäß auch 22.2.2021, Ra 2021/05/0018, 19.4.2021, Ra 2021/05/0053 oder 11.1.2022, Ra 2021/05/0182, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060151.L01Im RIS seit
27.06.2022Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022