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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/06/0199 B 22. Dezember 2020 RS 1Stammrechtssatz
Die Abgrenzung eines Vorhabens im Sinne des § 2 UVPG 2000 ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in der Zulässigkeitsbegründung substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des BVwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0117, Rn. 9, mwN, zur Auslegung des Tatbestandes des Städtebauvorhabens gemäß Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000).Die Abgrenzung eines Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, UVPG 2000 ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in der Zulässigkeitsbegründung substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des BVwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0117, Rn. 9, mwN, zur Auslegung des Tatbestandes des Städtebauvorhabens gemäß Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060251.L01Im RIS seit
15.07.2022Zuletzt aktualisiert am
15.07.2022