RS Vwgh 2022/5/31 Ro 2021/06/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2022
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauO Krnt 1996 §36 Abs1
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0117 E 4. November 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hiebei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (Hinweis E vom 13. November 2012, 2009/05/0203, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021060008.J01

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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