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L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden KärntenNorm
Bebauungsplan textlicher Ossiach 2008 §3Rechtssatz
Ob fallbezogen eine bestimmte bauliche Anlage als Teil eines bestimmten Gebäudes zu beurteilen ist und damit die Gebäudeeigenschaft erfüllt, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die betreffende Beurteilung durch das VwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. in diesem Sinn VwGH 11.1.2022, Ra 2021/05/0182, mwN; vgl. weiters zur Frage, ob eine konkrete bauliche Maßnahme ein Bauwerk darstellt VwGH 28.9.2021, Ra 2020/05/0111, mwN). Gleiches gilt für die Frage, ob eine bestimmte Fläche Teil eines bestimmten Geschoßes ist.Ob fallbezogen eine bestimmte bauliche Anlage als Teil eines bestimmten Gebäudes zu beurteilen ist und damit die Gebäudeeigenschaft erfüllt, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die betreffende Beurteilung durch das VwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche in diesem Sinn VwGH 11.1.2022, Ra 2021/05/0182, mwN; vergleiche weiters zur Frage, ob eine konkrete bauliche Maßnahme ein Bauwerk darstellt VwGH 28.9.2021, Ra 2020/05/0111, mwN). Gleiches gilt für die Frage, ob eine bestimmte Fläche Teil eines bestimmten Geschoßes ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018060020.J07Im RIS seit
15.07.2022Zuletzt aktualisiert am
15.07.2022