Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Ein Schubhaftsbescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht zumindest zeitgleich mit seiner Erlassung ein Heimreisezertifikat beantragt wurde. Gegen eine Verpflichtung, in diesem frühen Stadium die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes beantragen zu müssen, spricht es bereits, wenn die Schubhaft primär zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210321.L02Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022