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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9Rechtssatz
Bei schweren Verbrechen nach dem SMG 1997 stehen weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegen. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des EGMR vom 6.2.2003, Jakupovic/Österreich, 36.757/97, dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem der Fremde im jugendlichen Alter wegen Einbruchsdiebstählen zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt worden war, wogegen der Fremde hier gravierende Suchtgiftdelikte im Erwachsenenalter beging (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207; VwGH 15.2.2021, Ra 2021/17/0006 und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0050).Bei schweren Verbrechen nach dem SMG 1997 stehen weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegen. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des EGMR vom 6.2.2003, Jakupovic/Österreich, 36.757/97, dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem der Fremde im jugendlichen Alter wegen Einbruchsdiebstählen zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt worden war, wogegen der Fremde hier gravierende Suchtgiftdelikte im Erwachsenenalter beging vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207; VwGH 15.2.2021, Ra 2021/17/0006 und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210176.L01Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022