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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Hinsichtlich der Verwaltungsabgabe steht auch die Möglichkeit der gesonderten Vorschreibung offen (vgl. VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0005). Bei der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe handelt es sich daher um einen trennbaren Spruchpunkt. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Nichterledigung eines Antrags einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn der unerledigte Antrag vom erledigten Verfahrensgegenstand in rechtlicher Hinsicht trennbar ist (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0052, mwN). Das Unterbleiben des Abspruches über eine Verwaltungsabgabe kann somit nicht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über Erteilung einer Berechtigung nach sich ziehen (vgl. VwGH 15.12.1994, 94/06/0150, wonach die Unterlassung des Abspruches über den Ersatz der Vertretungskosten die Entscheidung über die Enteignung nicht rechtswidrig macht).Hinsichtlich der Verwaltungsabgabe steht auch die Möglichkeit der gesonderten Vorschreibung offen vergleiche VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0005). Bei der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe handelt es sich daher um einen trennbaren Spruchpunkt. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Nichterledigung eines Antrags einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn der unerledigte Antrag vom erledigten Verfahrensgegenstand in rechtlicher Hinsicht trennbar ist vergleiche VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0052, mwN). Das Unterbleiben des Abspruches über eine Verwaltungsabgabe kann somit nicht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über Erteilung einer Berechtigung nach sich ziehen vergleiche VwGH 15.12.1994, 94/06/0150, wonach die Unterlassung des Abspruches über den Ersatz der Vertretungskosten die Entscheidung über die Enteignung nicht rechtswidrig macht).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060098.L03Im RIS seit
28.07.2022Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022