RS Vwgh 2022/6/1 Ra 2022/04/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74
VwGG §30 Abs2
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Feststellungsantrages in einer Angelegenheit nach der GewO 1994 - Unabhängig davon, ob der angefochtene Beschluss überhaupt einem Vollzug zugänglich ist, ist bereits ein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei in Bezug auf die Behebung des Bescheids der belangten Behörde und der Zurückweisung des Feststellungsantrags nicht ersichtlich, zumal die belangte Behörde dem Feststellungsantrag der revisionswerbenden Partei nicht entsprach und entgegen diesem Antrag feststellte, dass es sich bei der von der revisionswerbenden Partei betreuten Anlage zur Erzeugung und Lieferung von Wärme um eine Betriebsanlage iSd § 74 GewO 1994 handelt. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher bereits aus dem Grund nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Feststellungsantrages in einer Angelegenheit nach der GewO 1994 - Unabhängig davon, ob der angefochtene Beschluss überhaupt einem Vollzug zugänglich ist, ist bereits ein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei in Bezug auf die Behebung des Bescheids der belangten Behörde und der Zurückweisung des Feststellungsantrags nicht ersichtlich, zumal die belangte Behörde dem Feststellungsantrag der revisionswerbenden Partei nicht entsprach und entgegen diesem Antrag feststellte, dass es sich bei der von der revisionswerbenden Partei betreuten Anlage zur Erzeugung und Lieferung von Wärme um eine Betriebsanlage iSd Paragraph 74, GewO 1994 handelt. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher bereits aus dem Grund nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040059.L01

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten