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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Feststellungsantrages in einer Angelegenheit nach der GewO 1994 - Unabhängig davon, ob der angefochtene Beschluss überhaupt einem Vollzug zugänglich ist, ist bereits ein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei in Bezug auf die Behebung des Bescheids der belangten Behörde und der Zurückweisung des Feststellungsantrags nicht ersichtlich, zumal die belangte Behörde dem Feststellungsantrag der revisionswerbenden Partei nicht entsprach und entgegen diesem Antrag feststellte, dass es sich bei der von der revisionswerbenden Partei betreuten Anlage zur Erzeugung und Lieferung von Wärme um eine Betriebsanlage iSd § 74 GewO 1994 handelt. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher bereits aus dem Grund nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Feststellungsantrages in einer Angelegenheit nach der GewO 1994 - Unabhängig davon, ob der angefochtene Beschluss überhaupt einem Vollzug zugänglich ist, ist bereits ein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei in Bezug auf die Behebung des Bescheids der belangten Behörde und der Zurückweisung des Feststellungsantrags nicht ersichtlich, zumal die belangte Behörde dem Feststellungsantrag der revisionswerbenden Partei nicht entsprach und entgegen diesem Antrag feststellte, dass es sich bei der von der revisionswerbenden Partei betreuten Anlage zur Erzeugung und Lieferung von Wärme um eine Betriebsanlage iSd Paragraph 74, GewO 1994 handelt. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher bereits aus dem Grund nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040059.L01Im RIS seit
16.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022