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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BBG 1990 §45Rechtssatz
Die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 setzt einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus. Im Verfahren betreffend die Ausfolgung eines solchen Parkausweises besteht eine Bindung an die (rechtskräftige) Entscheidung nach § 45 BBG 1990 (vgl. VwGH 21.9.2018, Ro 2017/02/0019).Die Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1960 setzt einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus. Im Verfahren betreffend die Ausfolgung eines solchen Parkausweises besteht eine Bindung an die (rechtskräftige) Entscheidung nach Paragraph 45, BBG 1990 vergleiche VwGH 21.9.2018, Ro 2017/02/0019).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020068.L01Im RIS seit
07.07.2022Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022