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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Unter "Inbetriebnehmen" eines Fahrzeuges sind Handlungen zu verstehen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors, was auch die Betätigung der Zündung erfordert. Der Beschuldigte hat keine Handlung vorgenommen, die konkret dem Lenken vorangeht und die darauf abgezielt hätte, das Fahrzeug durch Einwirkung der motorischen Kräfte zur Fortbewegung zu verwenden, weil ein Starten des Motors nach den Feststellungen des VwG nicht erfolgt und auch nicht beabsichtigt gewesen ist, und ist die Nutzung des Fahrzeuges nach den Feststellungen "ausschließlich" dahingehend erfolgt, die Fenster zu verschließen und zwar unter Beobachtung und vorhergehender Aufforderung des Meldungslegers, wobei es auf die konkrete Formulierung dieser Aufforderung nicht ankommt, ist in einem solchen Fall nicht von einer "Inbetriebnahme" iSd. § 5 Abs. 2 StVO 1960 auszugehen.Unter "Inbetriebnehmen" eines Fahrzeuges sind Handlungen zu verstehen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors, was auch die Betätigung der Zündung erfordert. Der Beschuldigte hat keine Handlung vorgenommen, die konkret dem Lenken vorangeht und die darauf abgezielt hätte, das Fahrzeug durch Einwirkung der motorischen Kräfte zur Fortbewegung zu verwenden, weil ein Starten des Motors nach den Feststellungen des VwG nicht erfolgt und auch nicht beabsichtigt gewesen ist, und ist die Nutzung des Fahrzeuges nach den Feststellungen "ausschließlich" dahingehend erfolgt, die Fenster zu verschließen und zwar unter Beobachtung und vorhergehender Aufforderung des Meldungslegers, wobei es auf die konkrete Formulierung dieser Aufforderung nicht ankommt, ist in einem solchen Fall nicht von einer "Inbetriebnahme" iSd. Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 auszugehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020009.J05Im RIS seit
07.07.2022Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022