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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt besteht bereits dann, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (sodass es hier auf das "tatsächliche" Lenken in einem solchen Zustand nicht ankommt), wobei sich das berechtigte Vorliegen eines solchen Verdachtes schon daraus ergibt, wenn der Betroffene auf dem Lenkersitz angetroffen wird (vgl. z.B. VwGH 25.2.2005, 2005/02/0030, 0031). Hiezu reicht etwa die Feststellung, der Beschuldigte habe sich "am Fahrersitz" des Fahrzeuges befunden, sodass es in diesem Fall nicht mehr darauf ankommt, ob (auch) der Zündschlüssel angesteckt und die Zündung eingeschaltet gewesen ist (so VwGH 31.3.2006, 2004/02/0336). Das Betätigen der Zündung kann daher als eine Tätigkeit verstanden werden, die der Lenkung des Fahrzeuges vorausgeht, weil sie notwendig sein kann, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden. Dabei kommt es jedoch stets auf die festgestellten Umstände im Einzelfall an.Eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt besteht bereits dann, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (sodass es hier auf das "tatsächliche" Lenken in einem solchen Zustand nicht ankommt), wobei sich das berechtigte Vorliegen eines solchen Verdachtes schon daraus ergibt, wenn der Betroffene auf dem Lenkersitz angetroffen wird vergleiche z.B. VwGH 25.2.2005, 2005/02/0030, 0031). Hiezu reicht etwa die Feststellung, der Beschuldigte habe sich "am Fahrersitz" des Fahrzeuges befunden, sodass es in diesem Fall nicht mehr darauf ankommt, ob (auch) der Zündschlüssel angesteckt und die Zündung eingeschaltet gewesen ist (so VwGH 31.3.2006, 2004/02/0336). Das Betätigen der Zündung kann daher als eine Tätigkeit verstanden werden, die der Lenkung des Fahrzeuges vorausgeht, weil sie notwendig sein kann, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden. Dabei kommt es jedoch stets auf die festgestellten Umstände im Einzelfall an.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020009.J03Im RIS seit
07.07.2022Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022