Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0086 E 27. Juli 2017 RS 2Stammrechtssatz
Unter dem "Inbetriebnehmen" eines Fahrzeuges ist eine Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung desselben vorausgeht. Dazu gehören Handlungen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors (vgl. E 26. Jänner 2001, 96/02/0232).Unter dem "Inbetriebnehmen" eines Fahrzeuges ist eine Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung desselben vorausgeht. Dazu gehören Handlungen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors vergleiche E 26. Jänner 2001, 96/02/0232).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020009.J01Im RIS seit
07.07.2022Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022