TE Vfgh Beschluss 1991/6/17 V19/91

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Veröffentlicht am 17.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StVO 1960 §45 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffs Winter-Fahrverbote für Teilstücke eines Güterweges mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damüls beschloß am 5. Dezember 1990 eine Verordnung, nach der das Befahren des Teilstückes "Hotel Hohes Licht bis zur Abzweigung Uga-Loch" des Güterweges Damüls-Uga für alle Fahrzeuge - ausgenommen Schidoos und Schneeraupenfahrzeuge - in der Zeit vom 8. Dezember bis eine Woche nach Ostern eines jeden Jahres verboten ist. Desweiteren beschloß die Gemeindevertretung, für das Teilstück des Güterweges Damüls-Uga ab der "Haus- und Hofzufahrt zum Haus A B, Damüls Nr. 69 in Richtung Walisgaden" eine gleichlautende Verordnung zu erlassen.

2. Mit dem vorliegenden auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehren die Einschreiter, die zitierte Verordnung zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben. Sie seien Eigentümer eines - von ihnen ganzjährig bewirtschafteten - Gasthofes. Dieser sei ausschließlich über den Güterweg Damüls-Uga zu erreichen, der nunmehr auf Grund der angefochtenen Verordnung in der Zeit vom 8. Dezember bis eine Woche nach Ostern nur mit Schidoos und Schneeraupenfahrzeugen befahren werden dürfe. Dies sei jedoch infolge der schlechten und wechselnden Schneesituation vielfach nicht möglich.

Die Antragsteller legen ihre Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung dar und führen zur Antragslegitimation insbesondere aus:

"Durch die angefochtene Verordnung wird den Antragstellern das Zufahren zu ihrer Liegenschaft und der darauf errichteten Gaststätte unmöglich gemacht und damit ihre wirtschaftliche Existenz bedroht. Weder die Antragsteller selbst, noch Gäste, Lieferanten oder sonstige Personen können zwischen dem 8.12. und einer Woche nach Ostern mit Straßenfahrzeugen die Liegenschaft erreichen. Aufgrund dieses Umstandes greift die Verordnung direkt in die Rechtssphäre der Antragsteller ein, ohne daß es einer behördlichen Entscheidung bedarf. Für den Fall der Zuwiderhandlung haben die Antragsteller mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen zu rechnen, was nicht zumutbar ist. Es steht kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die Verordnung zu bekämpfen. Die Antragslegitimation ist daher gegeben."

3. Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre in einer nach Art und Ausmaß im Gesetz eindeutig bestimmten Weise nicht bloß potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht (VfSlg. 8009/1977 uva.).

4. Wenn sich die Antragsteller durch die angefochtene Verordnung gehindert sehen, während des darin festgelegten Zeitraumes (8. Dezember bis eine Woche nach Ostern) ihre Gaststätte mit "Straßenfahrzeugen" zu erreichen, so ist die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung iS des §45 Abs2 StVO 1960 ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen. Damit steht ihnen aber ein Mittel zur Verfügung, um die Wirkung der Verordnung von sich abzuwenden. Sollte dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben, so haben die Antragsteller die Möglichkeit, in einer Beschwerde gegen den die Ausnahme versagenden letztinstanzlichen Bescheid die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Diesen Weg hält der Gerichtshof für zumutbar (vgl. VfSlg. 11825/1988 mwH; VfGH 26.9.1989 V27/89). 4. Wenn sich die Antragsteller durch die angefochtene Verordnung gehindert sehen, während des darin festgelegten Zeitraumes (8. Dezember bis eine Woche nach Ostern) ihre Gaststätte mit "Straßenfahrzeugen" zu erreichen, so ist die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung iS des §45 Abs2 StVO 1960 ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen. Damit steht ihnen aber ein Mittel zur Verfügung, um die Wirkung der Verordnung von sich abzuwenden. Sollte dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben, so haben die Antragsteller die Möglichkeit, in einer Beschwerde gegen den die Ausnahme versagenden letztinstanzlichen Bescheid die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Diesen Weg hält der Gerichtshof für zumutbar vergleiche VfSlg. 11825/1988 mwH; VfGH 26.9.1989 V27/89).

5. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragsteller gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Fahrverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V19.1991

Dokumentnummer

JFT_10089383_91V00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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