TE Vfgh Beschluss 1991/6/17 V19/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StVO 1960 §45 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffs Winter-Fahrverbote für Teilstücke eines Güterweges mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damüls beschloß am 5. Dezember 1990 eine Verordnung, nach der das Befahren des Teilstückes "Hotel Hohes Licht bis zur Abzweigung Uga-Loch" des Güterweges Damüls-Uga für alle Fahrzeuge - ausgenommen Schidoos und Schneeraupenfahrzeuge - in der Zeit vom 8. Dezember bis eine Woche nach Ostern eines jeden Jahres verboten ist. Desweiteren beschloß die Gemeindevertretung, für das Teilstück des Güterweges Damüls-Uga ab der "Haus- und Hofzufahrt zum Haus A B, Damüls Nr. 69 in Richtung Walisgaden" eine gleichlautende Verordnung zu erlassen.

2. Mit dem vorliegenden auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehren die Einschreiter, die zitierte Verordnung zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben. Sie seien Eigentümer eines - von ihnen ganzjährig bewirtschafteten - Gasthofes. Dieser sei ausschließlich über den Güterweg Damüls-Uga zu erreichen, der nunmehr auf Grund der angefochtenen Verordnung in der Zeit vom 8. Dezember bis eine Woche nach Ostern nur mit Schidoos und Schneeraupenfahrzeugen befahren werden dürfe. Dies sei jedoch infolge der schlechten und wechselnden Schneesituation vielfach nicht möglich.

Die Antragsteller legen ihre Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung dar und führen zur Antragslegitimation insbesondere aus:

"Durch die angefochtene Verordnung wird den Antragstellern das Zufahren zu ihrer Liegenschaft und der darauf errichteten Gaststätte unmöglich gemacht und damit ihre wirtschaftliche Existenz bedroht. Weder die Antragsteller selbst, noch Gäste, Lieferanten oder sonstige Personen können zwischen dem 8.12. und einer Woche nach Ostern mit Straßenfahrzeugen die Liegenschaft erreichen. Aufgrund dieses Umstandes greift die Verordnung direkt in die Rechtssphäre der Antragsteller ein, ohne daß es einer behördlichen Entscheidung bedarf. Für den Fall der Zuwiderhandlung haben die Antragsteller mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen zu rechnen, was nicht zumutbar ist. Es steht kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die Verordnung zu bekämpfen. Die Antragslegitimation ist daher gegeben."

3. Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre in einer nach Art und Ausmaß im Gesetz eindeutig bestimmten Weise nicht bloß potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht (VfSlg. 8009/1977 uva.).

4. Wenn sich die Antragsteller durch die angefochtene Verordnung gehindert sehen, während des darin festgelegten Zeitraumes (8. Dezember bis eine Woche nach Ostern) ihre Gaststätte mit "Straßenfahrzeugen" zu erreichen, so ist die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung iS des §45 Abs2 StVO 1960 ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen. Damit steht ihnen aber ein Mittel zur Verfügung, um die Wirkung der Verordnung von sich abzuwenden. Sollte dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben, so haben die Antragsteller die Möglichkeit, in einer Beschwerde gegen den die Ausnahme versagenden letztinstanzlichen Bescheid die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Diesen Weg hält der Gerichtshof für zumutbar (vgl. VfSlg. 11825/1988 mwH; VfGH 26.9.1989 V27/89).

5. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragsteller gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Fahrverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V19.1991

Dokumentnummer

JFT_10089383_91V00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten